Satzung des Werkes für kommunalpolitische Bildung Sachsen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Werk für kommunalpolitische Bildung Sachsen e.V.". Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Chemnitz VR 71537 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Werdau. Gerichtsstand ist das örtlich zuständige Gericht für Werdau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein mit Sitz in Werdau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und der Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
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Der Satzungszweck kommunalpolitische Bildung wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsschriften, Vorträge, Diskussionsforen sowie Kooperationen mit gleichgesinnten
Vereinigungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. zur Verwendung für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
- Streichung erfolgt bei Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung nach Fristablauf und Androhung. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber.
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Ausschluss bei grober Pflichtverletzung erfolgt nach Stellungnahme des Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Berufung ist möglich und führt zu einer neuen
Entscheidung in einer weiteren Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden
- Jahresbeiträge werden erhoben. Umlagen bis zur doppelten Beitragshöhe sind möglich.
- Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung.
- Der Verein darf Spenden zur Zweckerfüllung entgegennehmen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer
- Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Über eine Vergütung der Amtsträger entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann auch Vertragsabschlüsse durch einzelne Vorstandsmitglieder autorisieren.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind.
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Insbesondere:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
§ 9 Aufgabenverteilung im Vorstand
- Vorsitzender: rechtliche Vertretung, Kontrolle, Vertragswesen
- Stellvertreter & Schatzmeister: Finanzen, Buchführung, Steuer- und Sozialabgaben
- Stellvertreter & Schriftführer: Verwaltung, Protokolle, Öffentlichkeitsarbeit, Homepage
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsverteilung geben.
§ 10 Wahl und Amtsdauer
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
- Einzelwahl, nur Vereinsmitglieder sind wählbar. Nach Ende der Mitgliedschaft endet auch das Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden kann ein Nachfolger für die Restzeit gewählt werden.
§ 11 Vorstandssitzungen
- Einberufung durch Vorsitzenden mit 10 Tagen Frist
- Beschlussfähig bei mind. 2 Mitgliedern
- Mehrheit entscheidet, bei Gleichstand Vorsitzender
- Schriftliche Beschlüsse nur bei Einverständnis aller Mitglieder
- Protokollierung erforderlich
§ 12 Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Max. drei Stimmen durch Vollmacht möglich.
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Aufgaben:
- Haushaltsplan, Jahresbericht, Entlastung
- Beiträge und Umlagen
- Vorstandswahl und -abberufung
- Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Mitgliederausschlüsse
- Ausgaben über 10.000 €
§ 13 Einberufung
- Schriftlich mit 2 Wochen Frist, Zustellung an letzte bekannte Adresse
- Ergänzungsanträge eine Woche vorher schriftlich
- Über spätere Anträge entscheidet die Versammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Einberufung durch Vorstand oder auf Antrag von 1/10 der Mitglieder mit Begründung.
§ 15 Beschlussfassung
- Leitung durch Vorsitzenden oder Stellvertreter
- Abstimmung schriftlich, wenn 1/3 dies verlangt
- Beschlussfähig bei 1/4 der Mitglieder, Folgeversammlung beschlussfähig unabhängig von Anzahl
- Mehrheit entscheidet, Satzungsänderung ebenfalls mit einfacher Mehrheit
- Wahlen mit absoluter Mehrheit, Stichwahl bei Bedarf, Los bei Gleichstand
- Protokoll durch Schriftführer, Vereinsauflösung mit 2/3 Mehrheit
§ 16 Auflösung
- Nur durch eigens einberufene Versammlung mit 2/3 Mehrheit möglich.
- Vorsitzender und Stellvertreter sind die Liquidatoren, sofern nichts anderes beschlossen wird.
Satzung vom 28.02.2004, Änderungen vom 20.11.2006, 13.10.2015 und 30.06.2025
Die vollständige Satzung können Sie hier herunterladen:
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