Satzung des Werkes für kommunalpolitische Bildung Sachsen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Werk für kommunalpolitische Bildung Sachsen e.V.". Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Chemnitz VR 71537 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Werdau. Gerichtsstand ist das örtlich zuständige Gericht für Werdau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein mit Sitz in Werdau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und der Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
  3. Der Satzungszweck kommunalpolitische Bildung wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsschriften, Vorträge, Diskussionsforen sowie Kooperationen mit gleichgesinnten Vereinigungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
  3. Streichung erfolgt bei Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung nach Fristablauf und Androhung. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber.
  4. Ausschluss bei grober Pflichtverletzung erfolgt nach Stellungnahme des Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Berufung ist möglich und führt zu einer neuen Entscheidung in einer weiteren Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

  1. Jahresbeiträge werden erhoben. Umlagen bis zur doppelten Beitragshöhe sind möglich.
  2. Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein darf Spenden zur Zweckerfüllung entgegennehmen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister
    3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer
  2. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Über eine Vergütung der Amtsträger entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann auch Vertragsabschlüsse durch einzelne Vorstandsmitglieder autorisieren.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind.
  2. Insbesondere:
    1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
    3. Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

§ 9 Aufgabenverteilung im Vorstand

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsverteilung geben.

§ 10 Wahl und Amtsdauer

  1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Einzelwahl, nur Vereinsmitglieder sind wählbar. Nach Ende der Mitgliedschaft endet auch das Amt.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann ein Nachfolger für die Restzeit gewählt werden.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Einberufung durch Vorsitzenden mit 10 Tagen Frist
  2. Beschlussfähig bei mind. 2 Mitgliedern
  3. Mehrheit entscheidet, bei Gleichstand Vorsitzender
  4. Schriftliche Beschlüsse nur bei Einverständnis aller Mitglieder
  5. Protokollierung erforderlich

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Max. drei Stimmen durch Vollmacht möglich.
  2. Aufgaben:
    1. Haushaltsplan, Jahresbericht, Entlastung
    2. Beiträge und Umlagen
    3. Vorstandswahl und -abberufung
    4. Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    5. Mitgliederausschlüsse
    6. Ausgaben über 10.000 €

§ 13 Einberufung

  1. Schriftlich mit 2 Wochen Frist, Zustellung an letzte bekannte Adresse
  2. Ergänzungsanträge eine Woche vorher schriftlich
  3. Über spätere Anträge entscheidet die Versammlung

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Einberufung durch Vorstand oder auf Antrag von 1/10 der Mitglieder mit Begründung.

§ 15 Beschlussfassung

  1. Leitung durch Vorsitzenden oder Stellvertreter
  2. Abstimmung schriftlich, wenn 1/3 dies verlangt
  3. Beschlussfähig bei 1/4 der Mitglieder, Folgeversammlung beschlussfähig unabhängig von Anzahl
  4. Mehrheit entscheidet, Satzungsänderung ebenfalls mit einfacher Mehrheit
  5. Wahlen mit absoluter Mehrheit, Stichwahl bei Bedarf, Los bei Gleichstand
  6. Protokoll durch Schriftführer, Vereinsauflösung mit 2/3 Mehrheit

§ 16 Auflösung

  1. Nur durch eigens einberufene Versammlung mit 2/3 Mehrheit möglich.
  2. Vorsitzender und Stellvertreter sind die Liquidatoren, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Satzung vom 28.02.2004, Änderungen vom 20.11.2006, 13.10.2015 und 30.06.2025

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